Allgemeine Geschäftsbedingungen



ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 
1.2 Abweichende und ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen (invitatio ad offerendum), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Auftrags zustande. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufgabe der Ware zum Versand an den Käufer erklärt werden; erfolgt die Annahme durch Aufgabe der Ware zum Versand an den Käufer, bedarf es keines Zugangs der Annahmeerklärung.
2.2 Sofern der Käufer die Ware über den Onlineshop bestellt, gilt Folgendes: Die Darstellung der Waren in unserem Onlineshop stellt kein rechtlich verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar (invitatio ad offerendum). Der Käufer kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen sowie Eingabefehler korrigieren. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag zwischen dem Käufer und uns kommt erst zustande, sobald wir die Bestellung des Käufers durch eine gesonderte E-Mail annehmen (Auftragsbestätigung) bzw. die Ware in den Versand geben. Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Waren einschließlich dieser AVB werden dem Käufer per E-Mail mit der Auftragsbestätigung, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt. 
2.3 Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Er ist dem Käufer jedoch nicht mehr zugänglich. 
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
2.5 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 
2.6 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.
2.7 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.
2.8 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben im Rahmen handelsüblicher Abweichungen vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager. Die Verpackungs- und Transportkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen sind Zoll sowie anderweitige Gebühren nicht in den Preisen eingeschlossen.
3.2 Die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage unserer am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise.
3.3 Der Käufer stimmt hiermit zu, dass wir ihm Rechnungen elektronisch (z.B. per E-Mail) übermitteln können. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihm Rechnungen per Post zu schicken.
3.4 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, netto Kasse fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Die Zahlung per Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
3.5 Fällige Geldforderungen sind mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. 
3.7 Die Geltendmachung höherer Zinsen und eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
3.8 Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.9 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
3.10 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Entgegennahme der Ware
4.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
4.2 Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
4.3 Der Käufer ist zur Annahme der Ware verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4 Hat der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist die Ware abzurufen oder abzunehmen, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist den Kaufpreis in Rechnung zu stellen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ist eine Bestellung auf Abruf erfolgt und eine Abruffrist nicht vereinbart, sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung unserer Auftragsbestätigung die Ware nach vorheriger Ankündigung auszuliefern oder nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zu-rückzutreten.
4.5 Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware ist bei Gattungsschulden die Individualisierung der Ware für uns nicht bindend und wir sind berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen (Entkonkretisierung). Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.7 Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.


5. Gefahrübergang und Rückgabe von Verpackungen
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
5.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.3 Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Käufers ab.
5.4 Ort der Rückgabe für Transportverpackungen ist unser Sitz in Euskirchen.


6. Gewährleistung
6.1 Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.3 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.4 Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung (Nachbesserung) oder dem Austausch von Produkten (Ersatzlieferung) im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.
6.6 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offen-sichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeit-punkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
6.7 Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.
6.8 Die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche wegen eines Sachmangels setzt die vorherige erfolglose Geltendmachung oder Aussichtslosigkeit der Geltendmachung (bspw. wegen Insolvenz) etwaiger Garantieansprüche gegen den Hersteller voraus.


7. Haftung 
7.1 Wir haften unbeschränkt für jede Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren haften wir unbeschränkt für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Unbeschränkt ist ferner unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Darüber hinaus ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.


8. Höhere Gewalt
8.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
8.2 Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

9. Unternehmerrückgriff
9.1 Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
9.2 Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten.
9.3 Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
9.4 Die Pflichten des Käufers nach vorstehender Ziffer 6 Abs. 7 bleiben von den vorstehenden Regeln unberührt.

10. Garantie
Auf Ersatzteile, die unter der Handelsmarke Ratioparts angeboten werden, gewähren wir ein Jahr Garantie.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
11.2 Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass der uns nicht gehörende Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
11.4 Greifen Dritte auf die Liefergegenstände zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.
11.5 Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


12. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
12.1 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich (z.B. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers durch den Käufer bzw. durch einen Dritten, wenn der Antrag des Dritten nicht innerhalb von vier Wochen zurückgewiesen wird), verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.
12.2 Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch den Käufer bzw. durch einen Dritten, wenn der Antrag des Dritten nicht innerhalb von vier Wochen zurückgewiesen wird, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
13.2 Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Euskirchen Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist. 
13.3 Der Vertrag und die Beziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.4 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag oder diese AVB eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die bei Vertragslücken oder Unwirksamkeit von Vertragsklauseln zur Anwendung kommen können, werden die Vertragspartner nach übereinstimmendem Willen diejenige Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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ratioparts-Ersatzteile stammen von ausgesuchten Herstellern und sind qualitativ hochwertig. In der Regel handelt es sich nicht um Original-Ersatzteile. Die Original-Hersteller-Nummern und sonstige Angaben dienen daher nur zur Orientierung und sind nicht für den allgemeinen Gebrauch (z. B. auf Rechnungen an Endverbraucher) bestimmt. Auch bei Bestellungen mit Original-Hersteller-Nummern kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Original-Ersatzteil geliefert wird, es sei denn, dass in dem Katalog oder in unseren sonstigen Rundschreiben ausdrücklich Original-Ersatzteile angeboten wurden.
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